Ausfertigung - von einem zuständigen Amtsträger (z. B. Notar) als solche hergestellte und bezeichnete Abschrift der Urschrift einer Privaturkunde, eines Urteils oder eines schriftlichen Verwaltungsaktes, die im Rechtsverkehr die Urschrift ersetzt. Die staatsrechtliche A. von Gesetzen erfolgt im Gesetzgebungsverfahren. Sie ist die durch Unterschrift (bei Bundesgesetzen: des Bundespräsidenten, mit der Gegenzeichnung von Kanzler und Ministern) vorgenommene Beurkundung der Übereinstimmung des zur Verkündung bestimmten Gesetzestextes mit dem von den Gesetzgebungsorganen beschlossenen Text, zugleich die Feststellung des verfahrensrechtlich ordnungsgemäßen Zustandekommens des Gesetzes.
IZVOR: Bundeszentrale für politische Bildung, <http://www.bpb.de/>
2 die Ausfertigung, -, -en
= ausgefertigtes Schriftstück o. Ä.
(hr) primjerak (m)
in doppelter Ausfertigung / u dva primjerka
Dieser Vertrag wird in drei gleich lautenden Ausfertigungen unterzeichnet. Jeder Vertragspartner erhält eine
Ausfertigung...