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die Folgesache, -, -n

Bei einer Ehescheidung muss das Familiengericht auch die mit der Scheidung zusammenhängenden Fragen der elterlichen Sorge, der weiteren Nutzung der gemeinschaftlichen Wohnung sowie die vermögensrechtlichen und unterhaltsrechtlichen Probleme verhandeln und entscheiden, falls sich die scheidungswilligen Parteien hierüber nicht einigen. Da diese Verfahren als "Folge" der Ehescheidung anfallen, werden sie als Folgesachen bezeichnet. Werden diese Sachen anhängig gemacht, entsteht ein "Verbund" von Scheidungs- und Folgesachen, über den dann das Gericht einheitlich entscheiden kann.

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